WEG-Recht: Wie lange darf ein Wirtschaftsplan laufen?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan beschließen. Um eine Finanzierungslücke im Folgejahr zu verhindern, erscheint es sinnvoll, wenn der Wirtschaftsplan weiterläuft, bis ein neuer Plan beschlossen ist. Aber kann eine WEG so eine Regelung so einfach treffen? Und wenn ja, wie lang darf der Plan weitergelten?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan beschließen. Um eine Finanzierungslücke im Folgejahr zu verhindern, erscheint es sinnvoll, wenn der Wirtschaftsplan weiterläuft, bis ein neuer Plan beschlossen ist. Aber kann eine WEG so eine Regelung so einfach treffen? Und wenn ja, wie lang darf der Plan weitergelten?

Karlsruhe. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf beschließen, dass ihr Wirtschaftsplan für das nächste Jahr so lange gilt, bis sie einen Neuen beschlossen hat – ohne weitere Befristung. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um eine Einzelentscheidung für einen konkreten Wirtschaftsplan handelt und nicht um eine grundsätzliche Regelung für alle zukünftigen Wirtschaftspläne. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wie das Gericht am Montag (8. April 2019) mitteilte (Urteil vom 14.12.2018, Az.: V ZR 2/18).

Im konkreten Fall hatte eine Eigentümerversammlung im August 2014 den Wirtschaftsplan für 2015 verabschiedet. Die Mehrheitsentscheidung sah außerdem vor, dass dieser Plan gelten sollte, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen ist. Einer der Eigentümer war mit dem Beschluss allerdings unzufrieden. Er zog dagegen vor Gericht, um den Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für nichtig erklären zu lassen – wegen der Fortgeltungsklausel.

Wirtschaftsplan darf per Beschluss weiterlaufen

Die Sache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Hier scheiterte der klagende Wohnungseigentümer allerdings mit seinem Anliegen. Die Bundesrichter entschieden: Der Beschluss der Eigentümerversammlung ist gültig – inklusive der Entscheidung, dass der Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Planes fortgelten soll. Eine solche Regelung zu treffen ist nach Auffassung der Karlsruher Richter von der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung abgedeckt.

Nur eine Einschränkung machten die Richter, und zwar für den Fall, dass die Eigentümer beschließen sollten, dass künftig alle Wirtschaftspläne gelten sollen, bis ein jeweils neuer Plan beschlossen ist. Für eine solche abstrakte, generelle Regelung braucht es eine Vereinbarung – sie kann also nicht einfach per Beschluss begründet werden. Das hatte die WEG im vorliegenden Fall aber gar nicht versucht. Hier ging es nur um den konkreten Wirtschaftsplan für das kommende Jahr. Und dafür kann die WEG ohne weiteres eine Fortgeltung beschließen.

Fortgeltung des Wirtschaftsplans: Keine Befristung nötig

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Begründung darauf hin, dass sich die Wohnungseigentümer damit vor möglichen Liquiditätslücken schützen können. Dazu könnte es kommen, wenn sich der Beschluss über den neuen Wirtschaftsplan verzögert – oder auch dann, wenn man den Wirtschaftsplan für das neue Jahr erst mit der Abrechnung des Vorjahres beschließen möchte. Ein Vorgehen, das in der Praxis durchaus sinnvoll sein kann.

Die Eigentümer müssen die Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes auch nicht auf einen bestimmten Zeitraum eingrenzen, wie der Gerichtshof schreibt. Denn auch wenn der alte Wirtschaftsplan unbefristet weiter gilt bleibt der Verwalter verpflichtet, für das neue Jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und die Eigentümerversammlung darüber beschließen zu lassen. Kommt der Verwalter dieser Pflicht nicht nach, können die Eigentümer die Pflichterfüllung einklagen – auch wenn der alte Wirtschaftsplan weiterläuft, wie der BGH betont.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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