Mit einer Schenkung Spekulationsteuer vermeiden: Geht das?

Wer ein Grundstück kauft und es nach weniger als 10 Jahren für einen höheren Preis verkauft, der muss auf seinen Gewinn Einkommensteuer zahlen. Gerade in Zeiten stark steigender Grundstücks- und Immobilienpreise kann das teuer werden. Doch diese sogenannte Spekulationsteuer lässt sich unter gewissen Umständen ganz legal umgehen – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden.

Wer ein Grundstück kauft und es nach weniger als 10 Jahren für einen höheren Preis verkauft, der muss auf seinen Gewinn Einkommensteuer zahlen. Gerade in Zeiten stark steigender Grundstücks- und Immobilienpreise kann das teuer werden. Doch diese sogenannte Spekulationsteuer lässt sich unter gewissen Umständen ganz legal umgehen – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden.

München. Wer ein Grundstück verkaufen will und es seinen Kindern schenkt, damit diese es verkaufen, der nutzt eine legale Möglichkeit der Steuergestaltung. Das Finanzamt darf ihm keine Spekulationsteuer in Rechnung stellen. Allein die Beschenkten müssen den Veräußerungsgewinn versteuern, das jedoch jeweils nur anteilig und nach ihren persönlichen Verhältnissen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie das Gericht jetzt bekannt gegeben hat (Urteil vom 23.04.2021, Az.: IX R 8/20).

Das Urteil gab einer cleveren Eigentümerin aus Bayern Recht. Sie hatte ein Grundstück vor Ablauf der 10-Jahres-Frist verkaufen wollen. Weil dabei Spekulationsteuer anzufallen drohte, verschenkte sie das Grundstück an ihre beiden Kinder. Diese verkauften es noch am selben Tag an den von der Mutter gefundenen Käufer. Die Idee war, dass die Eigentümerin so keine Spekulationsteuer zahlen muss und die Kinder nur jeweils den halben Betrag zu versteuern hätten.

Spekulationsteuer durch Schenkung vermeiden: Das ist legal!

Das Finanzamt hielt das für eine rechtsmissbräuchliche Steuergestaltung und rechnete vor, die Frau habe damit gute 14.000 Euro Steuern gespart. Es verlangte daher von der Mutter selbst Spekulationsteuer – in Höhe von fast 98.000 Euro. Dagegen wehrte sich die Dame und bekam schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Recht. Die obersten Finanzrichter entschieden: Das Finanzamt durfte von der Dame keine Spekulationsteuer verlangen.

Der Verkauf des Grundstücks durch die Kinder sei der Mutter, die ihnen das Grundstück geschenkt hatte, nicht mehr zurechenbar. Der Spekulationsgewinn sei den Kindern je zur Hälfte entstanden und müsse daher auch von diesen nach ihren persönlichen Verhältnissen versteuert werden. Dadurch wird das Steuergesetz nicht umgangen, wie der BFH feststellte. Mithin liegt keine rechtsmissbräuchliche Steuergestaltung vor.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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