Heizkosten: Abrechnung braucht richtigen Verteilungsschlüssel

Die Abrechnung von Betriebskosten ist keine ganz einfache Angelegenheit. Immer wieder führt sie zu Streitigkeiten mit den Mietern, die nicht selten vor Gericht landen. Immerhin geht es durchaus um größere Summen. Der Bundesgerichtshof musste sich jetzt mit einem Fall beschäftigen, in dem Mieter und Vermieter sich uneinig waren über den richtigen Verteilungsschlüssel für die Heizkosten.

Die Abrechnung von Betriebskosten ist keine ganz einfache Angelegenheit. Immer wieder führt sie zu Streitigkeiten mit den Mietern, die nicht selten vor Gericht landen. Immerhin geht es durchaus um größere Summen. Der Bundesgerichtshof musste sich jetzt mit einem Fall beschäftigen, in dem Mieter und Vermieter sich uneinig waren über den richtigen Verteilungsschlüssel für die Heizkosten.

Karlsruhe. Vermieter müssen die Heizkosten gegenüber dem Mieter nach dem korrekten Verteilungsschlüssel abrechnen – darauf hat der Mieter einen Anspruch. Er kann nicht darauf verwiesen werden, eine Abrechnung nach einem falschen Schlüssel abzuwarten und sie dann selbst zu kürzen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, die am Donnerstag (7. Februar 2019) veröffentlicht wurde (Urteil vom 16.01.2019, Az.: VIII ZR 113/17).

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter die Heizkosten je zur Hälfte nach gemessenen Verbrauchswerten und nach der Wohnfläche abgerechnet. Der Mieter war allerdings anderer Ansicht: Seiner Meinung nach müssten nach der Heizkostenverordnung in seinem Fall die Verbrauchswerte zu 70 Prozent in die Berechnung einfließen. Der Mieter zog deswegen vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt befand allerdings, es könne offen bleiben, ob in diesem Fall wirklich von 70 Prozent Verbrauchsanteil auszugehen ist.

Vermieter muss Heizkosten gleich nach richtigem Schlüssel abrechnen

Das Landgericht verwies den Mieter vielmehr auf sein Kürzungsrecht: Er könne seinen Kostenanteil um 15 Prozent kürzen, wenn der Vermieter ihn nicht nach Verbrauch abrechnet – genauso, wie auch bei einer falschen Abrechnung. Damit wollte der Mieter sich nicht zufrieden geben und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht: Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Kläger ein Recht darauf hat, eine Abrechnung nach dem korrekten Verteilungsschlüssel zu bekommen.

Die Heizkostenverordnung verpflichtet einen Mieter nach Ansicht des BGH nicht dazu, erst weitere fehlerhafte Heizkostenabrechnungen abzuwarten, um dann gegebenenfalls eine Kürzung für seinen Anteil vorzunehmen. Die Bundesrichter gaben den Fall daher an das Landgericht Frankfurt zurück. Es muss jetzt feststellen, ob das fragliche Haus die Voraussetzungen für eine Abrechnung erfüllt, die zu 70 Prozent nach Verbrauch berechnet wird. Sollte dem nicht so sein, würde sich für den Vermieter eine gewisse Freiheit ergeben: Dann könnte er zwischen 50 und 70 Prozent der Kosten nach dem Verbrauch bemessen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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