Hausmeister-Notdienst: Kosten nicht als Betriebskosten umlagefähig

Die Kosten für den Hauswart kann der Vermieter laut Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen. Neben seinem Lohn für die alltägliche Routinearbeit bekommt der Hausmeister teilweise auch noch eine Notdienstpauschale für sein Einspringen bei Notfällen außerhalb der Dienstzeit – also etwa beim Wasserrohrbruch in der Nacht. Diese Kosten hat der BGH jetzt als nicht umlagefähig eingestuft.

Wasserschaden in der Nacht: Gut, wenn jetzt der Hausmeister in Notfallbereitschaft ist. Aber wer bezahlt ihn dafür?

Die Kosten für den Hauswart kann der Vermieter laut Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen. Neben seinem Lohn für die alltägliche Routinearbeit bekommt der Hausmeister teilweise auch noch eine Notdienstpauschale für sein Einspringen bei Notfällen außerhalb der Dienstzeit – also etwa beim Wasserrohrbruch in der Nacht. Diese Kosten hat der BGH jetzt als nicht umlagefähig eingestuft.

Karlsruhe. Entlohnt ein Vermieter den Hausmeister für seinen Notfallbereitschaftsdienst, kann er die Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Es handelt sich dabei nämlich um Verwaltungskosten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden, das er am vergangenen Donnerstag (30. Januar 2020) veröffentlicht hat (Urteil vom 18.12.2019, Az.: VIII ZR 62/19).

Der Rechtsstreit hatte sich zwischen den Mietern und dem Vermieter eines Hauses in Berlin entwickelt. Der Vermieter zahlte dem Hausmeister eine Notdienstpauschale. Damit sollte es abgegolten werden, dass der Hauswart einspringt, wenn außerhalb der Geschäftszeiten ein Notfall eintritt. Gedacht war Ereignisse wie Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch. Etwa 1.200 Euro hatte die Notdienstpauschale im Jahr 2016 betragen.

Der Vermieter legte die Pauschale über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um – schließlich gehören die Kosten für den Hausmeister zu den umlagefähigen Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung. Die Mieter wollten die knapp 100 Euro pro Partei aber nicht nachzahlen. Der Vermieter zog vor Gericht – immerhin waren die meisten Gerichte bislang davon ausgegangen, dass die Notdienstpauschale Teil der umlagefähigen Hauswart-Kosten ist.

BGH: Notdienstpauschale gehört zu Verwaltungskosten

Doch der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), wo der vermietende Eigentümer schließlich leer ausging: Die Bundesrichter entschieden, dass die Notdienstpauschale nicht umlagefähig ist. Zur Begründung erklärte der Gerichtshof: Die umlagefähigen Hauswart-Kosten fielen für die Erledigung von Routineaufgaben an. Beispiele seien etwa die regelmäßige Kontrolle, ob das Treppenhaus gereinigt wurde und nachts die Türen verschlossen sind.

Bei der Notfallbereitschaft gehe es dagegen nicht um eine Routineaufgabe. Vielmehr soll der Hausmeister erreichbar sein, um bei einem Notfall eine Fachfirma zu alarmieren. Tagsüber müsste sich der Vermieter oder die Hausverwaltung darum kümmern, befand der BGH. Es handele sich also um eine Verwaltungsaufgabe. Verwaltungskosten sind allerdings nicht umlagefähig und müssen vom Vermieter selbst getragen werden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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