Erschließungsbeiträge nach mehr als 30 Jahren – ist das erlaubt?

Darf eine Stadtverwaltung Anwohner für die Herstellung einer Straße zur Kasse bitten, wenn die Bauarbeiten vor mehr als 30 Jahren stattgefunden haben? Und wie bestimmt sich der Zeitpunkt, an dem die Straße fertiggestellt wurde? Mit diesen Fragen hat sich jetzt das Verwaltungsgericht Köln beschäftigt. Sein Urteil im Falle einer Straße in Bonn fiel im Sinne der klagenden Eigentümer aus.

Darf eine Stadtverwaltung Anwohner für die Herstellung einer Straße zur Kasse bitten, wenn die Bauarbeiten vor mehr als 30 Jahren stattgefunden haben? Und wie bestimmt sich der Zeitpunkt, an dem die Straße fertiggestellt wurde? Mit diesen Fragen hat sich jetzt das Verwaltungsgericht Köln beschäftigt. Sein Urteil im Falle einer Straße in Bonn fiel im Sinne der klagenden Eigentümer aus.

Köln. Die Stadt Bonn verlangt von den Anliegern am Heckelsbergplatz Erschließungsbeiträge, obwohl die letzten Bauarbeiten für die Straße mehr als 30 Jahre zurückliegen. Eine so späte Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist rechtswidrig – das hat gestern zumindest das Verwaltungsgericht (VG) Köln unter Berufung auf höchstinstanzliche Rechtsprechung entschieden und damit der Klage von neun Anliegern stattgegeben (Urteil vom 27.08.2019, Az.: 17 K 10264/17 u.a.).

Das ursprüngliche Gestaltungskonzept für die Straße am Heckelsbergplatz stammt aus dem Jahr 1978. Die letzten Bauarbeiten am betroffenen Teil der Straße hatten spätestens im Jahr 1986 stattgefunden. Damals ging es um die Herstellung von Hauptzug und Garagenstraße mit Stichweg zur Treppenanlage. Seither ist der bauliche Zustand nicht verändert worden. Die Stadt konnte allerdings zeitnah keine Erschließungsbeiträge von den Anwohnern erheben.

Stadt fordert Erschließungsbeiträge erst 31 Jahre nach den Bauarbeiten

Ein Grund dafür war, dass die Widmung der Straße erst im Januar 2015 vorgenommen worden war – sie stellt aber eine der rechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung da. Außerdem ragt eine Ecke einer Garage in den Gehweg hinein und hätte nach dem ursprünglichen Gestaltungskonzept abgerissen werden müssen. Das passierte aber nicht. Vielmehr beschloss die zuständige Bezirksvertretung Beuel im August 2016: Die Garage bleibt, das Konzept von 1978 wird einfach an den real existierenden Zustand angepasst.

Erst damit betrachtete die Stadt die Herstellung der Straße als abgeschlossen. So kam es, dass die Stadt Bonn erst im Juni 2017 Beitragsbescheide an die Anwohner schickte. Die konnten sich nicht vorstellen, dass eine Beitragserhebung so lange nach der Baumaßnahme noch rechtmäßig sein soll und zogen vor das Verwaltungsgericht (VG). Mit Erfolg: Das Gericht stufte die Beitragserhebung als rechtswidrig ein. In der Begründung des Urteils verwies das Gericht auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung.

Demnach verbietet die gebotene Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit für die betroffenen Bürger eine Beitragserhebung zumindest dann, wenn der Vorteil, für den die Bürger bezahlen sollen, vor mehr als 30 Jahren geschaffen wurde. Für das Datum, an dem der Vorteil geschaffen wurde, sei maßgeblich, wann der Vorgang für die Beitragspflichtigen ohne Weiteres erkennbar als abgeschlossen zu betrachten sei.

Anwohner mussten Straße 1986 für fertiggestellt halten

Das wiederum sei regelmäßig mit dem Abschluss der Bauarbeiten der Fall. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Widmung der Straße vorliegt, sei dagegen nicht entscheidend. Im vorliegenden Fall ist der Vorteil nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Jahr 1986 eingetreten. Die Stadt hatte argumentiert, das Bauprogramm sei erst im Jahr 2016 abgeschlossen worden – dadurch, dass abschließend auf den geplanten Abriss der Garage verzichtet wurde. Dem folgte das Gericht nicht.

Die Anlieger hätten nicht erkennen können, dass der nach den Bauarbeiten von 1986 erreichte Zustand noch nicht die abschließende Lösung war. Dazu hätten sie nähere Kenntnis der Verwaltungsvorgänge haben müssen. Vor diesem Hintergrund betrachtete das Gericht den Vorteil für die Anwohner als im Jahr 1986 entstanden – und damit vor mehr als 30 Jahren. Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster wurde zugelassen.

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Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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