Ablöse für Einbauküche: Real gezahlter Kaufpreis anzugeben

Möbelhäuser locken Kunden häufig mit riesigen Rabatten – auf bewusst sehr hoch angesetzte Listenpreise. Da kann schon mal eine Küche für scheinbare 50 Prozent Rabatt auf den Mondpreis zu haben sein. Wenn der Eigentümer der Einbauküche später sein Eigenheim samt Küche verkauft, stellt sich die Frage: Welchen Preis darf er für die Preisverhandlung als Grundlage hernehmen?

Möbelhäuser locken Kunden häufig mit riesigen Rabatten – auf bewusst sehr hoch angesetzte Listenpreise. Da kann schon mal eine Küche für scheinbare 50 Prozent Rabatt auf den Mondpreis zu haben sein. Wenn der Eigentümer der Einbauküche später sein Eigenheim samt Küche verkauft, stellt sich die Frage: Welchen Preis darf er für die Preisverhandlung als Grundlage hernehmen?

München. Wer sein Einfamilienhaus mitsamt Einbauküche verkauft, sollte es bei der Einpreisung der Küche mit der Wahrheit genau nehmen. Grundlage für die Aushandlung der Ablösesumme einer Einbauküche muss der Betrag sein, den man seinerzeit für die Anschaffung der Küche tatsächlich bezahlt hat. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden (Urteil vom 09.10.2019, Az.: 20 U 556/199).

Was war passiert? Im Jahr 2017 wechselte ein Einfamilienhaus den Eigentümer. Rund 500.000 Euro legte der Käufer für das Haus auf den Tisch. Dabei kaufte er der Verkäuferin auch die Einbauküche mit ab. Dafür handelte man einen Preis von 15.000 Euro aus. Grundlage der Preisverhandlung war die Angabe im Exposé gewesen, wonach die Küche seinerzeit 25.000 Euro gekostet hatte. Was der Käufer allerdings nicht wusste: Bei dieser Summe handelte es sich nur um das Preisschild im Möbelhaus.

Käufer fand nach Einzug die Originalrechnung

In Wahrheit hatte die bisherige Eigentümerin für die Küche nur 12.200 Euro bezahlt – das Möbelhaus hatte ihr damals rund 50 % Rabatt eingeräumt. Die Verkäuferin des Hauses hatte das Pech, dass die Sache herauskam: Nach dem Einzug fand der Käufer in seinem neuen Heim die Originalrechnung des Möbelhauses über den Kauf der Küche. Dadurch wurde ihm klar, dass er für die gebrauchte Einbauküche sogar 2.800 Euro mehr gezahlt hatte, als den Neupreis.

Der Käufer verlangte von der Verkäuferin Schadensersatz. Wenn er gewusst hätte, dass die Küche seinerzeit nur für 12.200 Euro gekauft worden war, wäre sie ihm nämlich auch nur gute 2.000 Euro wert gewesen. Die Verkäuferin sah sich dagegen im Recht: Sie habe die Küche nur deswegen so günstig bekommen, weil das Möbelhaus ihr einen Personalrabatt von 50 Prozent eingeräumt hätte. Der reale Wert der Einrichtung habe aber 25.000 Euro betragen.

Gericht stellt fest: Möbelhaus hatte Mondpreis verlangt

Der Streit ging vor Gericht. Das Landgericht (LG) in Landshut urteilte im Sinne des Käufers und sprach ihm 7.000 Euro Schadensersatz zu. Dem schloss sich am Ende auch das Oberlandesgericht München an. Es stellte klar: Die Verkäuferin hätte den Käufer nicht darüber im Unklaren lassen dürfen, was sie wirklich für die Einbauküche bezahlt hatte. Sie hätte mit dem überhöhten Preis beim Kaufinteressenten falsche Vorstellungen über den Wert der Küche geweckt.

Die zu große Ablösesumme für die Küche werteten die Richter folglich als Vertrauensschaden. Außerdem war das Gericht im Rahmen seiner Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass auch das Argument mit dem Personalrabatt nicht den Tatsachen entsprach. Das Gericht hatte festgestellt, dass alle Kunden von dem Möbelhaus 50 Prozent Rabatt auf diese Küche bekommen hatten. Der auf dem Preisschild genannte Listenpreis war demnach lediglich ein Mondpreis.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv