VG Minden hebt Abrissverfügung auf

Die Klage einer Grundstückseigentümerin aus Minden hatte Erfolg: Das Verwaltungsgericht hob die Anordnung der Stadt auf, das auf dem Grundstück errichtete Mehrfamilienhaus wegen zu geringen Abstands von der Nachbargrenze zu beseitigen (Az. 1 K 1597/11 vom 9. Juli 2014). Darüber informiert Haus & Grund Rheinland.

Die Klage einer Grundstückseigentümerin aus Minden hatte Erfolg: Das Verwaltungsgericht hob die Anordnung der Stadt auf, das auf dem Grundstück errichtete Mehrfamilienhaus wegen zu geringen Abstands von der Nachbargrenze zu beseitigen (Az. 1 K 1597/11 vom 9. Juli 2014). Darüber informiert Haus & Grund Rheinland.

Zwar liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer derartig weit reichenden Maßnahme nach Auffassung des Gerichts vor. Der notwendige Grenzabstand zum Nachbargrundstück sei nicht eingehalten. Die Bauaufsichtsbehörde habe aber ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie sich verpflichtet gefühlt habe, zu Gunsten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks einzuschreiten. Die auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäude hielten den Grenzabstand aber selbst nicht ein.

Die Klägerin hatte 2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses erhalten. Nach Fertigstellung des Gebäudes ergab eine aufgrund von Nachbaranfragen eingeleitete Überprüfung, dass die Grenzabstände in den beiden unteren Stockwerken um bis zu 31 cm und in den beiden oberen Geschossen um bis zu 66 cm unterschritten waren. Die Behörde forderte daraufhin die Beseitigung des Bauwerks unter Hinweis auf einen entsprechenden Abwehranspruch der Nachbarn. Die Klägerin erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht.

In dem nunmehr ergangenen Urteil hebt das Gericht hervor, dass die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück grundsätzlich einen nachbarlichen Abwehranspruch auslöst, dem die Bauaufsichtsbehörde mit einer Beseitigungsanordnung Rechnung tragen muss. Auf die konkreten Auswirkungen des Verstoßes komme es insoweit nicht an. Eine der seltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz komme aber in Betracht, wenn die Gebäude auf dem Nachbargrundstück den Grenzabstand ebenfalls nicht einhielten. Wer selbst auf seinem Grundstück zu dicht an die Nachbargrenze baut, so das Gericht, kann nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandflächen freihält. Das gelte selbst dann, wenn der einen Abwehranspruch geltend machende Nachbar sich auf eine behördliche Baugenehmigung berufen könne, wie es hier der Fall sei. Die Belastung des Nachbargrundstücks infolge des fehlenden Grenzabstands wirke auch dann fort.

In derartigen Fällen einer gleichsam spiegelbildlich eingetretenen Verletzung der Grenzabstände müssten vor Erlass einer Beseitigungsanordnung die konkreten Auswirkungen der wechselseitigen Verstöße geprüft und bewertet werden. Das sei hier aber nicht geschehen. Vielmehr habe die Behörde deutlich gemacht, dass sie sich zur Durchsetzung der nachbarlichen Abwehransprüche für verpflichtet halte, die Beseitigung ohne Prüfung der konkreten Auswirkungen des Verstoßes zu erlassen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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