Herbstlaub – was Grundstückseigentümer beachten müssen

Der goldene Herbst ist auf dem Vormarsch. Herbstlaub, Eicheln und Kastanien auf den Straßen stellen jetzt eine Gefahr für Fußgänger dar. Grundstückseigentümer haben die „Verkehrssicherung“ zu beachten und grundsätzlich das Laub zu entfernen. Darauf weist Haus & Grund Rheinland hin.

Der goldene Herbst ist auf dem Vormarsch. Herbstlaub, Eicheln und Kastanien auf den Straßen stellen jetzt eine Gefahr für Fußgänger dar. Grundstückseigentümer haben die „Verkehrssicherung“ zu beachten und grundsätzlich das Laub zu entfernen. Darauf weist Haus & Grund Rheinland hin.

Die meisten Gemeinden haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft dabei den Eigentümer bei jeglichen Gefahrquellen für Fußgänger. So kann ein mit Laub bedeckter Gehweg gerade bei Regen sehr rutschig werden. Laub, das von eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte daher auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden.

„Eigentümer könnten das Laub beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden“, empfiehlt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. Anfallendes Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum wird in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Dieses Laub müssen die Eigentümer regelmäßig nur zu Haufen zusammenfegen, so dass Straßenrinnen und Gullys nicht verstopft werden.

Allerdings müssen auch die Verkehrsteilnehmer im Herbst mit diesen besonderen Gefahren rechnen. Denn es ist Anwohnern nicht zuzumuten die Verkehrsflächen ständig völlig laubfrei zu halten. Wurde nachgewiesen, dass regelmäßig und gründlich gereinigt wurde, haftet der Grundstückseigentümer bei Schäden nicht. „Fußgänger können laubfreie Bürgersteige nur zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends erwarten“, erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya.

Auch Dritte wie z. B. die Mieter können das Laubfegen übernehmen. Dieses muss vorab vertraglich vereinbart werden, um die Haftung entsprechend zu regeln. „Allerdings bleibe auch in diesem Fall der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet, zumal der Mieter nicht jeden Tag nachkehren muss“, weist Verbands-Jurist Amaya hin. Für Komplexe mit Eigentumswohnungen gilt, dass hier alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet sind, dass vor ihrem Anwesen das Laub entfernt wird. Ein verunglückter Fußgänger kann sich mit Schadenersatzansprüchen wahlweise an die Eigentümergemeinschaft oder aber auch gegen einen einzigen Eigentümer wenden, der in Höhe seines Miteigentumsanteils haftet. Der örtliche Haus & Grund Verein kann zu diesem Thema individuell beraten.

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