Vorsicht Erbschaftssteuer bei Immobilien: Ohne Selbstnutzung keine Befreiung!

Wohnimmobilien sind für viele Menschen Teil der Familie – und sollen es auch bleiben. Sie werden von einer Generation auf die nächste weitervererbt und der Staat unterstützt das. Denn Familienheime sind von der Erbschaftssteuer befreit. Doch Vorsicht: Die Steuerbefreiung gilt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes hat dazu jetzt sehr enge Grenzen gesetzt.

Wohnimmobilien sind für viele Menschen Teil der Familie – und sollen es auch bleiben. Sie werden von einer Generation auf die nächste weitervererbt und der Staat unterstützt das. Denn Familienheime sind von der Erbschaftssteuer befreit. Doch Vorsicht: Die Steuerbefreiung gilt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes hat dazu jetzt sehr enge Grenzen gesetzt.

München. Wer eine Wohnimmobilie erbt und sie danach nicht selbst bewohnt, der muss Erbschaftssteuer zahlen – auch dann wenn er die Immobilie kostenfrei einem nahen Angehörigen wie etwa der eigenen Mutter überlässt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az.: II R 32/15).

Der konkrete Fall lag so: Im Jahr 2010 wurde eine Frau zur Alleinerbin ihres Vaters, nachdem ihre Mutter das Erbe ausgeschlagen hatte, das ihr das Testament zusprach. Zum Nachlass gehörte ein Miteigentumsanteil einer Eigentumswohnung von 50%. Die Wohnung hatten die Eltern der Erbin bis zum Tod des Vaters gemeinsam bewohnt. Die Erbin überlässt seither Ihrer Mutter die Wohnung kostenlos, so dass die Dame in ihren angestammten vier Wänden wohnen bleiben konnte.

Die Tochter selbst übernachtet gelegentlich in der Wohnung und nutzt einen Raum für die Nachlassverwaltung. Sie beantragte für die Wohnung eine Befreiung von der Erbschaftssteuer und berief sich dabei auf § 13 Abs. 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG). Dort wird unter Punkt 4c geregelt, dass ein Familienheim unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit ist. Eine der Bedingungen: Der Erbe muss die Wohnung unverzüglich selbst bewohnen. Diese Bedingungen sah das Finanzamt nicht als gegeben an und lehnte eine Steuerbefreiung ab. Dagegen klagte die Erbin.

Bundesfinanzhof zieht enge Grenzen für Familienheim

Das Verfahren ging bis vor den Bundesfinanzhof. Der entschied schließlich zugunsten des Finanzamtes. Die Erbin müsse selbst in die Wohnung einziehen – sie lediglich in der Erbschaftssteuererklärung der Selbstnutzung zu widmen reiche nicht aus. Auch eine Überlassung an enge Angehörige stellt laut der Gerichtsentscheidung keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Daran ändert auch eine gelegentliche Mitbenutzung von Räumen in der Wohnung zur Übernachtung oder zur Nachlassverwaltung nichts. Wenn ein Erbe die Wohnimmobilie jedoch nicht selbst bewohnt, ist sie kein Familienheim im Sinne des Gesetzes und damit nicht von der Erbschaftssteuer befreit, schreibt der Bundesfinanzhof.

Eine etwas weitere Auslegung des fraglichen Paragraphen 13 betrachten die Richter wegen verfassungsrechtlicher Bedenken als ausgeschlossen. Diese strenge Auslegung macht es schwieriger, ein Wohneigentum steuerfrei zu vererben, weil der Selbstnutzung des Familienheims sehr enge Grenzen gesetzt werden. Im konkreten Fall war es im Nachhinein ein Fehler, dass die Frau des Verstorbenen Ihr Erbe ausschlug und damit die Tochter zum Zug kommen ließ. Hätte die Witwe das Erbe angetreten, wäre die Eigentumswohnung zweifellos ohne Erbschaftssteuer als Familienheim in Ihren Besitz übergegangen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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