Hecke ragt über Grundstücksgrenze: Wann muss Eigentümer den Beschnitt bezahlen?

Wer sein Grundstück mit einer Hecke umgibt, der muss verhindern, dass die angrenzende öffentliche Straße zugewuchert wird. Vernachlässigt der Eigentümer das, kann die Straßenbaubehörde selbst tätig werden und dem Grundbesitzer die Rechnung schicken. Aber geht das auch, wenn das Grundstück nur teilweise an die Straße grenzt? Wie weit darf die Behörde dann gehen?

Wer sein Grundstück mit einer Hecke umgibt, der muss verhindern, dass die angrenzende öffentliche Straße zugewuchert wird. Vernachlässigt der Eigentümer das, kann die Straßenbaubehörde selbst tätig werden und dem Grundbesitzer die Rechnung schicken. Aber geht das auch, wenn das Grundstück nur teilweise an die Straße grenzt? Wie weit darf die Behörde dann gehen?

Mainz. Wenn Bäume oder Hecken von einem Grundstück auf die öffentliche Straße hinausragen, ruft das leicht die Straßenbaubehörde auf den Plan. Die Behörde kann den Grundstückseigentümer auffordern, den Bewuchs zurück zu schneiden, damit die Straße frei bleibt. Wenn der Eigentümer dem nicht nachkommt, kann das zuständige Amt selbst einen Gärtner damit beauftragen und dem Eigentümer die Rechnung schicken. Allerdings geht das nur für den Teil des Grundstücks, der wirklich an eine öffentliche Straße angrenzt. Das hat jedenfalls das Verwaltungsgericht Mainz entschieden (Urteil vom 21.02.2018, Az.: 3 K 363/17.MZ).

Der Rechtsstreit drehte sich um ein Eckgrundstück, an dessen Grenze unter anderem Holunder wächst. Mit der Zeit ragten die Gewächse in den Bereich der angrenzenden öffentlichen Straße hinein. Daraufhin forderte die zuständige Straßenbaubehörde den Grundstückseigentümer auf, die Pflanzen zurück zu schneiden. Die Behörde setzte dem Eigentümer eine Frist von einem Monat.

Als die Frist seit mehr als einem Monat verstrichen war, bekam der Eigentümer eine weitere Aufforderung. Man gab ihm nochmals 3 Wochen Zeit für die Gartenarbeiten und drohte an, anschließend selbst tätig zu werden und die Kosten in Rechnung zu stellen. So kam es schließlich auch: Als die zweite Frist zwei Monate lang abgelaufen war, beauftragte die Behörde einen Gartenbaubetrieb mit dem Rückschnitt der Gewächse. Die Rechnung über 528,89 Euro schickte sie dem Eigentümer.

Behörde darf Gartenbaufirma auf Kosten des Eigentümers beauftragen

Der zog dagegen vor Gericht. Er bestritt, die Aufforderung zum Rückschnitt der Pflanzen bekommen zu haben. Außerdem sei der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand unerklärlich hoch und ein Rückschnitt auch gar nicht nötig gewesen. Die Pflanzen seien erst ein Jahr zuvor beschnitten worden.

Vor dem Verwaltungsgericht Mainz hatte der Grundeigentümer mit dieser Argumentation keinen Erfolg. Das Gericht wies die Klage weitgehend ab: Die Behörde habe sich richtig verhalten. Wenn Bewuchs von einem Grundstück auf eine öffentliche Straße ragt, muss der Grundstückseigentümer ihn nach dem Landesstraßengesetz auf seine Rechnung beseitigen. Dass der Eigentümer die Schreiben nicht erhalten haben wollte, hielt das Gericht für unglaubwürdig.

Nur im Bereich der öffentlichen Straße ist die Rechnung zulässig

Nachdem die Gartenbaufirma  dem Gericht ihre Rechnung erläutert hatte, stuften die Richter auch die Summe als nachvollziehbar ein. Die Firma hatte 26 laufende Meter Hecke – unter anderem Holunder – zurückgeschnitten und den Grünabfall mit drei Fahrten zur Deponie gebracht. Allerdings stellte das Gericht auch fest: Die Arbeiten hatten teilweise an einer Grundstücksseite stattgefunden, die gar nicht an einer öffentlichen Straße lag. In diesem Bereich grenzt das Anwesen an einen nicht gewidmeten Weg.

Insofern sah das Gericht die Rechnung als zu hoch an. Die Behörde durfte dem Eigentümer nur die Arbeiten im Bereich der öffentlichen Straße in Rechnung stellen. Der Eigentümer muss deswegen zwar bezahlen – aber laut Urteilsspruch nur noch 289,55 Euro. Die Kosten des Verfahrens teilte das Gericht auf, 11 Zwanzigstel entfallen demnach auf den Eigentümer.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv