Handwerker verursacht Brand: Eigentümer haftet für Schaden beim Nachbarn

Bei einer Dachreparatur verursacht der Dachdecker ein Feuer, das Wohnhaus brennt komplett nieder. Schlimm genug. Doch was passiert, wenn das Nachbarhaus dabei ebenfalls zu Schaden kommt und der Dachdecker wegen Insolvenz keinen Schadenersatz zahlen kann? Ist dann der Hauseigentümer als Auftraggeber in der Pflicht? Darüber hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Bei einer Dachreparatur verursacht der Dachdecker ein Feuer, das Wohnhaus brennt komplett nieder. Schlimm genug. Doch was passiert, wenn das Nachbarhaus dabei ebenfalls zu Schaden kommt und der Dachdecker wegen Insolvenz keinen Schadenersatz zahlen kann? Ist dann der Hauseigentümer als Auftraggeber in der Pflicht? Darüber hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Karlsruhe. Ein Hauseigentümer lässt sein Gebäude von einem Handwerker reparieren. Bei den Arbeiten verursacht der Handwerker ein Feuer – der Brand und die Löscharbeiten beschädigen auch das Nachbarhaus schwer. In diesem Fall steht dem Nachbarn Schadenersatz vom Auftraggeber des Handwerkers zu. Stichwort: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (Urteil vom 09.02.2018, Az.: V ZR 311/16).

Das Urteil fiel im Prozess um ein Wohnhaus mit Flachdach. Die Eigentümer – ein Ehepaar – hatten einen Dachdecker beauftragt, das Dach zu reparieren. Der Handwerker erzeugte allerdings bei seinen Heißklebearbeiten mit dem Brenner ein Glutnest unter den Dachbahnen. Daraus entwickelte sich langsam ein Brand in der Dachkonstruktion. Als das Ehepaar am Abend Flammen bemerkte, war es schon zu spät. Die Feuerwehr konnte nicht mehr verhindern, dass das Haus komplett niederbrannte.

Feuer beschädigt Nachbarhaus: Wann hat der Nachbar Ausgleichsanspruch?

Das Feuer und die Löscharbeiten führten zu schweren Schäden am Nachbarhaus, das unmittelbar an das brennende Wohnhaus angrenzte. Dessen Eigentümerin war versichert: Die Versicherung zahlte, versuchte sich das Geld jedoch beim Verursacher zurückzuholen. Der Dachdecker wurde zur Zahlung von fast 100.000 Euro verurteilt und musste Insolvenz anmelden. Daher verklagte die Versicherung die Nachbarn ihrer Kundin auf Regress, da sie den Dachdecker beauftragt hatten.

Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. Der entschied: Die Versicherung hat tatsächlich einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Eigentümer des abgebrannten Hauses. Wie das Gericht schreibt, besteht ein solcher Anspruch immer dann, wenn die privatwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zu rechtswidrigen Einwirkungen auf ein anderes Grundstück führt und dessen Eigentümer das aus besonderen Gründen nicht verhindern kann. Wenn er dann einen unzumutbaren Nachteil davon trägt, steht ihm eine Entschädigung zu.

Auftraggeber des Handwerkers als Störer eingestuft

Einen solchen Fall sah der BGH hier als gegeben an. Wenn ein Brand auf das Nachbargrundstück übergreift, kann der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht rechtzeitig erkennen und abwenden, schreiben die Karlsruher Richter. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht aber auch nur, wenn der Eigentümer, von dessen Grundstück die Gefahr ausgeht, als Störer eingestuft werden muss. Als Störer gilt er dann, wenn „die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht“, wie es im Urteil heißt.

Und so war es in diesem Fall tatsächlich, wie der BGH befand: Die Hauseigentümer hatten den Dachdecker schließlich beauftragt. Damit war die Störung – das Feuer – ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen, schreibt das Gericht. Wie viel die Eigentümer jetzt an die Versicherung ihrer Nachbarn zahlen müssen, ist noch nicht bekannt. Die Entscheidung darüber muss das zuständige Oberlandesgericht fällen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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