Betriebskostenabrechnung gegenüber Mietern ohne WEG-Beschluss möglich

Eine Eigentumswohnung ist vermietet, der Vermieter erstellt auf Grundlage der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft eine Betriebskostenabrechnung. Darf er diese Abrechnung schon an seinen Mieter schicken, auch wenn die Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung noch nicht durch Beschluss genehmigt hat? Darüber hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

Eine Eigentumswohnung ist vermietet, der Vermieter erstellt auf Grundlage der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft eine Betriebskostenabrechnung. Darf er diese Abrechnung schon an seinen Mieter schicken, auch wenn die Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung noch nicht durch Beschluss genehmigt hat? Darüber hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

Karlsruhe. Die Betriebskostenabrechnung eines Vermieters gegenüber seinem Mieter ist auch dann wirksam, wenn die Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) die Jahresabrechnung noch nicht durch einen Beschluss genehmigt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Urteil vom 14.03.2017, Az.: VIII ZR 50/16).

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Eigentumswohnung die Betriebskostenabrechnung bekommen, nachdem die Hausverwaltung im August 2014 die Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2013 fertiggestellt hatte. Der Mieter schuldete dem Vermieter laut der Abrechnung eine Nachzahlung in Höhe von 2.761 Euro. Der Mieter wollte die Nachzahlung allerdings nicht leisten. Er argumentierte, dass die Jahresabrechnung der WEG nicht als Grundlage der Betriebskostenabrechnung dienen könne, weil die Wohnungseigentümer zu diesem Zeitpunkt noch keinen Beschluss zur Genehmigung der Jahresabrechnung gefasst hatten.

Vermieter muss Betriebskosten in jedem Fall bis Jahresende abrechnen

Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter entschieden zugunsten des Vermieters. Der Mieter muss die Nachzahlung leisten, die sich aus der Nebenkostenabrechnung ergibt. Ein Beschluss der WEG über die Jahresabrechnung ist laut BGH keine Voraussetzung dafür, dass ein vermietender Eigentümer die Betriebskosten gegenüber seinem Mieter abrechnen kann. Ganz im Gegenteil: Das Gericht wies darauf hin, dass der Vermieter die Nebenkosten grundsätzlich innerhalb eines Jahres dem Mieter in Rechnung stellen muss.

Mit diesem Urteil bleibt der Bundesgerichtshof seiner bisherigen Rechtsprechung treu. Bereits im Januar 2017 hatten die Bundesrichter in einem ähnlichen Fall ein Urteil gesprochen, das inhaltlich in die gleiche Richtung ging. Damals hatten sie entschieden, dass ein fehlender Beschluss der WEG über die Jahresabrechnung einen Vermieter nicht von der Pflicht entbindet, binnen Jahresfrist die Betriebskosten gegenüber seinem Mieter abzurechnen. Einen ausführlichen Bericht dazu finden Sie <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht betriebskosten-verspaetet-nachfordern-weil-weg-abrechnung-fehlt-3407 _blank external-link-new-window internal link in current>hier.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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