Änderung des Melderechts zum 1. November 2015 - Wohnungsgeberbestätigung bei An- und Abmeldung

Am 1. November tritt das neue Melderecht in Kraft. Die für Vermieter wichtigste Änderung ist vielen nicht ganz unbekannt: Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (Vermieters) bei der melderechtlichen An- und Abmeldung des Mieters. Darauf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Am 1. November tritt das neue Melderecht in Kraft. Die für Vermieter wichtigste Änderung ist vielen nicht ganz unbekannt: Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (Vermieters) bei der melderechtlichen An- und Abmeldung des Mieters. Darauf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Diese Pflicht gab es früher schon einmal, ist dann aber 2002 abgeschafft worden. In der Folge konnte sich jede Person in jeder Wohnung anmelden, ohne dass die Behörde prüfen konnte, ob die Person dort tatsächlich wohnt oder wohnen darf. Nur in einigen Bundesländern musste zumindest ein unterschriebener Mietvertrag bei der Anmeldung vorgelegt werden. Um Scheinanmeldungen einen Riegel vorzuschieben, wird nun die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt.

Ohne diese Bestätigung wird eine melderechtliche An- oder Abmeldung nicht mehr möglich sein.

Der Wohnungsgeber muss innerhalb von zwei Wochen seinen Mietern den Ein- und Auszug bestätigen. In dieser Bestätigung müssen der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Ein- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie der Name der meldepflichtigen Mieter enthalten sein. Entsprechende vorgefertigte Formulare werden rechtzeitig vor dem 1. November bei den Meldebehörden erhältlich sein. Wer möchte, kann die Bestätigung auch unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen elektronisch gegenüber der Meldebehörde erteilen. Dem Wohnungsgeber wird hierbei von der Meldebehörde ein bestimmtes Zuordnungsmerkmal zugewiesen, das er dem Mieter mitteilen muss. Dieses muss der Mieter bei seiner An- oder Abmeldung angeben.

Der Vermieter kann aber auch einen Dritten mit der Abgabe der Bestätigung beauftragen. Bei einer Fremdverwaltung der Wohnung des Vermieters wird dies in der Regel der Verwalter sein. In Einzelfällen kann es aber vorkommen, dass die Verwaltungsverträge gegebenenfalls entsprechend angepasst werden müssen.

Doch die Bestätigung ist nicht die einzige Pflicht, die den Vermieter trifft. Der Eigentümer oder Wohnungsgeber muss der Meldebehörde zusätzlich auf Anfrage Auskunft über die Personen erteilen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Wohnungsgeber sollten unbedingt ihrer Mitwirkungspflicht bei der An- und Abmeldung der Mieter nachkommen. Wer sich weigert, die Bestätigung rechtzeitig auszustellen, muss von den betroffenen Mietern bei der Meldebehörde gemeldet werden. Diese wird dann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro erlassen. Das gleiche Bußgeld droht Wohnungsgebern, wenn sie der Meldebehörde auf Anfrage keine Auskunft über die in der Wohnung lebenden Personen erteilt. Außerdem ist es verboten, jemandem eine Wohnung für eine Anmeldung zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung nicht stattfindet und auch nicht geplant ist.

Neben den vorgenannten Pflichten, enthält das neue Melderecht aber auch Rechte für den Wohnungsgeber. So darf sich dieser bei der zuständigen Meldebehörde erkundigen, ob sich die Mieter mittels seiner Bestätigung an- oder abgemeldet haben. Zudem muss dem Eigentümer oder Wohnungsgeber die Meldebehörde unentgeltlich Auskunft erteilen, welche Personen in seiner Wohnung gemeldet sind, wenn der Wohnungsgeber ein entsprechendes rechtliches Interesse glaubhaft macht.

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